Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


archiv:mitgliederversammlung2017

Mitgliederversammlung 2017

Einladung

Liebe Computerwerk-Mitglieder,

hiermit laden wir Euch herzlich zur Mitgliederversammlung am Donnerstag den 7.Dezember 2017 um 20:00 in die Seminarräume 10 und 11 des Studierendenhauses ein.

Adresse:
S203 | Seminarräume 10 und 11
Hochschulstraße 14
64289 Darmstadt

Die vorläufige Tagesordnung sieht vor:

  1. Begrüßung und Bestimmung der protokollierenden Person
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
  3. Bericht des Vorstands
  4. Bericht der Kassenprüfung
  5. Abstimmung über Entlastung des Vorstandes
  6. Neuwahl des Vorstandes
  7. Ernennung der Kassenprüfer*in
  8. Neufassung der Satzung
  9. Sonstiges

Anträge auf die Ergänzung der Tagesordnung können bis zum 30. November beim Vorstand eingereicht werden.

Spätestens ab dem 1. Dezember 2017 findet ihr dann alle Anträge im Wiki unter der URL:
https://www.computerwerk.org/wiki/doku.php?id=mitgliederversammlung2017

Um die Mitgliederversammlung möglichst kurz halten zu können, bitten wir euch, die Anträge zeitnah zu prüfen und gegebenenfalls Anmerkungen vor der Sitzung an vorstand@computerwerk.org zu schicken, damit wir die Möglichkeit haben, die Vorschläge zur Diskussion in der Sitzung vorzubereiten.
Wir freuen uns über Euer zahlreiches Erscheinen.

Mit freundlichen Grüßen,
euer Vorstand
Stephan Voeth, Henry Krumb, Lukas Laufenberg

Anträge

Antrag 1: Neufassung der Satzung

Antragsteller: der Vorstand

Satzung des Vereins „Computerwerk Darmstadt e.V.“
Zuletzt geändert am 07.12.2017

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Name des Vereins lautet „Computerwerk Darmstadt“. Kurzformen sind: „CW“,„CWDA“ und Computerwerk. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
2.Der Sitz des Vereins ist Darmstadt.
3.Ein Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

1.Zweck des Vereins ist die Förderung von Volks- und Berufsbildung, die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, die Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Vereine sowie die Förderung der Wohlfahrtspflege.
2.Der Verein richtet seine Tätigkeit darauf, einzelne Personen oder Personengruppen zu unterstützen,
a)welche persönlich bedürftig sind, d.h. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
b)wirtschaftlich bedürftig sind, d.h. deren Bezüge nicht höher sind als das 4fache des Regelsatzes der Sozialhilfe i.S.d. § 22 des Bundessozialhilfegesetzes; beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des 4fachen das 5fache des Regelsatzes oder
c)deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist oder indem der Verein durch die Bereitstellung einer Computeranlage den Zugriff auf das Internet für etwa die Suche eines Arbeitsplatzes, zur Kommunikation und zur Hilfe bei den Hausaufgaben ermöglicht.
3. Die gemeinnützigen Satzungszwecke sollen insbesondere durch die Vermeidung von Elektronikmüll sowie die kostenfreie Weiterbildung im IT-Bereich verwirklicht werden.
4. Die mildtätigen Satzungszwecke sollen verwirklicht werden durch die eigenständige Reparatur, Aufarbeitung und Abgabe von an den Verein gespendeten PC – Gerätschaften, anderen Elektrogeräten und ggf. Software für PC-Systeme durch Vereinsmitglieder. Des Weiteren soll der Vereinszweck verwirklicht werden durch Hilfestellung und Weiterbildung in Seminaren zur Nutzung der zur Verfügung gestellten Geräten und selbstständigen Problemlösung an diesen.
5. Personengruppen und andere Vereine dürfen nur unterstützt werden soweit sie ebenso mildtätige und/oder gemeinnützige Zwecke gemäß der Abgabenordnung verfolgen.

§3 Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit und Mittelverwendung

1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3.Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Köperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Vergütung für die Vereinstätigkeit

1.Ämter werden ehrenamtlich ausgeführt.
2.Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
3.Zur Erledigung der Geschäftsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.
4.Im Übrigen haben ordentliche Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, usw.
5.Der Anspruch auf Anwendungsersatz kann nur innerhalb des laufenden Geschäftsjahres geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen nachgewiesen werden.
6. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 5 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitgliedschaft im Verein kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern.
2. Es gibt zwei Arten von Mitgliedern:
a) ordentliche Mitglieder, die sich nach Absprache im Verein engagieren und einen Mitgliedsbeitrag gemäß Beitragsordnung zahlen. Ordentliche Mitglieder müssen natürliche Personen sein.
b) Fördermitglieder, die nicht aktiv an den Aktivitäten des Vereins teilhaben und die einen selbst gewählten, regelmäßigen Beitrag zahlen. Der Beitrag muss über dem Regelbeitrag für ordentliche Mitglieder liegen. Weiteres regelt die Beitragsordnung.
3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit wird durch die Beitragsordnung geregelt.
4. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
5. Durch begründeten Antrag an den Vorstand kann dieser durch Beschluss ein ordentliches Mitglied vom Mitgliedsbeitrag befreien oder diesen mindern. Der Beschluss gilt für das laufende und/oder das nächste Geschäftsjahr.
6. Die Mitgliedschaft beginnt mit Überweisung des ersten Mitgliedsbeitrags für das laufende Geschäftsjahr nach Antragstellung und Zustimmung des Vorstands.
7. Entstehen Zahlungsrückstande eines Mitgliedes ist er bis zur vollständigen Begleichung des Rückstandes von den Vereinsleistungen und des Stimmrechtes ausgeschlossen.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann jederzeit, schriftlich, ohne Angaben von Gründen und mit zwei Wochen zum Ende eines Quartals erfolgen. Die Mitgliedschaft endet dann mit Ablauf des entsprechenden Quartals. Eine Rückzahlung ggf. bereits geleisteter Beiträge erfolgt nicht.
3. Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen grob zuwiderhandeln, können durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden. Gleiches gilt, wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann der/die Betroffene binnen eines Monats nach Mitteilung des Vorstandsbeschlusses schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:
a)die Mitgliederversammlung und
b)der Vorstand,

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern des Vereins: einem ersten Vorsitzenden, einem zweiten Vorsitzenden und einem Kassenwart.
2. Der Vorstand leitet den Verein und führt seine Geschäfte. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, hat der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen auf der ein Ersatzmitglied kooptiert wird, welches bis zur nächsten Neuwahl im Amt bleibt.
4. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstatten und ihr die Jahresrechnung vorzulegen.
5. Der Vorstand verwaltet eigenständig die Mittel des Vereins. Bei Ausgaben die 500€ überschreiten, oder wenn der Kontostand des Vereins weniger als 1000€ beträgt bei Ausgaben, die die Hälfte des Vereinsvermögens überschreiten, müssen die Ausgaben zusätzlich von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder und beschließt über
a) die Beitragsordnung,
b) den Einspruch eines vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds,
c) Satzungsänderungen,
d) die Entlastung des Vorstandes
e) die Auflösung des Vereins
f) und der Beschluss von Ausgaben gemäß §8 Abs. 5.
2. Auf jeder Mitgliederversammlung auf der Vorstandswahlen stattfinden wird ein Kassenprüfer gewählt. Die Amtszeit des Kassenprüfers ist deckungsgleich mit der Amtszeit des Vorstandes. Ihnen obliegt die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes. Ihnen ist jederzeit voller Einblick in die Buchhaltung des Vorstandes zu gewähren. Über alle Kassenprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Kassenprüfern zu unterschreiben ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal alle 13 Monate. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in Textform aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn aufgerundet die Wurzel der Anzahl der ordentlichen Mitglieder des Vereins es beantragen. Es ist eine Frist von zwei Wochen zu wahren. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens abgerundet ein Drittel (1/3) ordentliche Mitglieder anwesend sind. Bei nicht Zutreffen ist eine neue Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens einer und maximal vier Wochen einzuberufen, der unabhängig von der Anzahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist.
5. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes ordentliches Mitglied vertreten lassen. Dabei kann ein ordentliches Mitglied höchstens ein weiteres ordentliches Mitglied vertreten.
6. Abstimmungen der Mitgliederversammlung erfolgen durch Handzeichen, falls nicht von mindestens abgerundet 1/5 der anwesenden ordentlichen Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen wird.
7. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden ordentlichen bzw. vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.
8. Änderungen der Satzung können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
9. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Versammlungsleiter(in) zu unterzeichnen ist. Diese wird allen Mitgliedern zugestellt.
10. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 7 Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich einzureichen und von dem Vorstand unter einer in der Einladung anzugebenden URL einzustellen.
11. Anträge, die zwischen Antragsfrist und Eröffnung der Mitgliederversammlung gestellt werden (Dringlichkeitsanträge) sind zuzulassen, wenn die Mitgliederversammlung zustimmt. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit begründen.

§ 10 Auflösung

1. Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses, an dem mindestens 2/3 der ordentlichen Mitglieder mitwirken, von denen mindestens 3/4 für die Auflösung stimmen.
2. Ist die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet im Abstand von mindestens einer Woche eine erneute Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Verein „angestöpselt – Verein für Digitalkompetenz e.V.“ in Würzburg der es ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Vorstandsberichte

Tätigkeitsbericht

Das Vereinsjahr begann für den Vorstand mit der Erstellung und Abgabe der Steuererklärung für die Jahre 2014 und 2015 und 2016. Im Rahmen der Veranstaltungsreihe des Bündnis Demokratie statt Überwachung luden wir zum Vortrag „Bericht aus dem NSA-Untersuchungsausschuss“ vom Referenten Daniel Lücking ein, zu dem ca. 80 Interessierte erschienen und für den wir ein Radiointerview bei Radio Darmstadt und eine Audio-Aufzeichnung von Interview und Vortrag organisierten. Das Interview wurde am 18. April 2017 auf Radio Darmstadt ausgestrahlt.

Aufgrund der Zusammenarbeit mit dem Ägyptischer Verein Darmstadt e.V. und dem Islamischen Studentenverein an der TU Darmstadt e.V. konnten wir am 28. April 2017 neue Räumlichkeiten im Studierendenhaus der Technischen Universität Darmstadt beziehen. Wir nutzen nun gemeinsam mit den beiden Vereinen einen Gemeinschaftsraum, sowie zusammen mit dem Ägyptischen Verein einen Lagerraum im Keller.

Vom 16. Mai bis 8. Juni 2017 organisierten wir eine große Themenreihe über Privatsphäte und IT-Sicherheit unter dem Motto „Krieg der Daten“. Wir zeigten gemeinsam mit dem studentischen Filmkreis an der TU Darmstadt e.V. die Filme 1984, Snowden, Zero Days, Operation Naked, Ich weiß wer du bist und Nothing to Hide. Parallel dazu veranstalteten wir vier regelmäßige Informationsveranstaltungen an denen Interessierte ganz praktisch an ihren eigenen Geräten lernen konnten, Verschlüsselung für ihre private Kommunikation zu verwenden.

Am 22. November fand der Tag der Hochschulgruppen an der technischen Universität Darmstadt statt, an dem sich der Verein nicht nur mit einem Messestand präsentierte, sondern auch durch die Mitarbeit im Organisationsteam aktiv an der Veranstaltung beteiligt war.

Über den Verlauf des Jahres wurde zudem klar, dass strukturelle Veränderungen notwendig sind, um insbesondere die Arbeit mit SpendenPCs und deren regelmäßige Ausgabe an Bedürftige im Verein zu verbessern. Daher wurde ein Konzept zur Neuorganisation des Vereins ausgearbeitet, das sich noch stärker auf die mildtätigen Zwecke des Vereins konzentriert. Perspektivisch soll so der Betrieb der offenen Elektronikwerkstatt an den Verein Platinengarten abgegeben werden. Dieser hat sich am 15.11.2017 gegründet und bereits seine Arbeit aufgenommen.

Finanzbericht

2016 (Alle Konten und Kasse):

  • Anfangsbestand: 1060,50
  • Einnahmen: 690,58
  • Ausgaben: 870,75
  • Bilanz: -180,17
  • Endbestand: 880,33

Der Jahresabschluss von 2016 wurde fertiggestellt. Die Einnahmen sind hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen sowie dem Verkauf von defekten Spendenhandys und Druckern zuzuordnen. Der enstandene Verlust ist hauptsächlich durch Auszahlung der im Vorjahr erhaltenen Zuschüsse zur 31C3 Fahrt entstanden. Weitere Ausgaben waren bspw. Ersatzteile/Hardware, Headsets für Internet-Cafés und Kosten für Veranstaltungen.

2017 (Alle Konten und Kasse):

  • Anfangsbestand: 880,33
  • Einnahmen: 830,00
  • Ausgaben: 24,39
  • Bilanz: 805,61
  • Aktueller Bestand: 1685,94

Keine wesentlichen Ausgaben in 2017. Einnahmen hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen und einer größeren Spende. Einige Mitglieder müssen leider immer wieder an die Zahlung erinnert werden und/oder bezahlen bar. Dies bedeutet einen nicht unwesentlichen Mehraufwand für den Vorstand. Wir würden uns freuen, wenn alle entweder einen Dauerauftrag einrichten könnten oder einen Lastschriftverfahren zustimmen.

archiv/mitgliederversammlung2017.txt · Zuletzt geändert: 2021/01/25 20:14 von 127.0.0.1